Das Verfassungsgericht hat sich wie üblich Zeit gelassen, doch schließlich eine positive Antwort auf die Verfassungsbeschwerde von mehreren tausend Bürgern gefunden. Die Regelungen zur Vorastdatenspeicherung sind als nichtig zu betrachten, da sie gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstoßen. Details finden sich in der Pressemitteilung des BVerfG.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

Allerdings greift das Gericht nicht die EU-Richtlinie an auf der das Gesetz fußt, es ist also mit einem neuen Gesetz zu rechnen.